Was bedeuten die Begriffe Fluidgruppe 1 und 2 nach Druckgeräterichtlinie?

Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie teilt Fluide in zwei Gruppen ein:

  • Fluidgruppe 1: gefährliche Fluide
  • Fluidgruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide, bei einem Stoffgemisch darf keines der Fluide zur Gruppe 1 gehören.

Fluidgruppe 1: gefährliche Fluide

Gefährliche Fluide im Sinne der Druckgeräterichtlinie sind Stoffe und Gemische entsprechend der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), siehe Artikel 2, Nummer 7 und 8 sowie Anhang I Teile 2 und 3:

i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

iii) oxidierende Gase der Kategorie 1;

iv) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

v) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt,

vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

xi) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

xiii) organische Peroxide der Typen A bis F;

xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1.

Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt;

Fluidgruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide

Fluidgruppe 2: Alle nicht in Gruppe 1 fallende Fluide. Bei einem Stoffgemisch darf keines der Fluide zur Fluidgruppe 1 gehören.

Wie erhält man die Einstufung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches?

a) EU-Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1907/2006) Anhang II

  • Jeder Stoffhersteller muss ein EU-Sicherheitsdatenblatt für seinen in Verkehr gebrachten Stoff ausstellen und ständig aktualisieren.
  • Das EU-Sicherheitsdatenblatt enthält auch die Einstufung nach der CLP-Verordnung).

b) Stoffdatenbanken

  • Es gibt einige Stoffdatenbanken, die öffentlich zugänglich sind. Hierzu muss man die Stoff-Bezeichnung, CAS-Nr., EG-Stoff-Nr. oder die Index-Nr. eingeben.

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